Vertragsgegenstand: Seminarleitung
Leistungsumfang, Rechte an den Trainingsunterlagen
Software Training Support (STS) führt die Veranstaltungen gemäß der Beschreibungen im Trainingsprogramm /
Internet bzw. in Absprache mit dem Auftraggeber durch. Geringfügige Abweichungen bleiben vorbehalten.
Überlassene Dokumentationen und Trainingsunterlagen darf der Kunde soweit nicht anders
vereinbart nicht, auch nicht auszugsweise, vervielfältigen, nachdrucken, übersetzen oder an Dritte weitergeben. Alle Urheber- und Schutzrechte verbleiben bei STS und deren Trainern.
Rücktritt
STS kann
aus wichtigem Grund oder falls eine vom Trainingstyp abhängige Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, vom Vertrag zurücktreten. Bei Krankheit des Trainers oder bei technischen Problemen behält sich STS vor, die Anmeldung auf einen anderen Termin und/oder einen anderen Veranstaltungsort umzubuchen. Solche Änderungen wird STS dem Kunden unverzüglich mitteilen.
Weitergehende oder andere Ansprüche über die Rückzahlung einer bereits im Voraus entrichteten Vergütung
hinaus, hat der Kunde im Falle eines von STS nicht zu vertretenden Ausfalls von Trainingsleistungen nicht.
Der Kunde kann
bis zum Beginn der Trainingsmaßnahmen zurücktreten. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden.
Ein Rücktritt seitens des Kunden ist kostenfrei, wenn er bis spätestens 14 Kalendertage (bei Hotelseminaren
21 Kalendertage) vor Beginn der Veranstaltung erfolgt.
Tritt der Kunde erst 7 Kalendertage vor Beginn der Veranstaltung von der Trainingsmaßnahme zurück, so sind
50% der Teilnehmergebühren zu zahlen sowie etwaige vom Hotel berechnete Rücktrittsgebühren.
Bei noch späterem Rücktritt ist vom Kunden die vereinbarte Vergütung in voller Höhe zu entrichten.
Ersatzteilnehmer werden in allen Fällen akzeptiert.
Sicherheit
Der Teilnehmer ist verpflichtet, die am Veranstaltungsort geltenden Sicherheitsbestimmungen einzuhalten.
Hotelreservierungen
Sollte als Veranstaltungsort ein Hotel oder Tagungszentrum vorgesehen sein, so werden alle den Teilnehmer
betreffenden Kosten im Veranstaltungshonorar eingeschlossen.
Ausnahme hierbei ist eine etwaige Übernachtung des Teilnehmers, die dieser selbst zu reservieren und zahlen
hat. Soweit STS Sonderkonditionen mit dem Hotel vereinbart hat, wird der Teilnehmer mit allen Informationen ausgestattet, um diesen Vorteil für sich zu nutzen.
Vergütung, Zahlungsbedingungen
Es gelten die in den aktuellen Trainingsprogrammen genannten Preise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer,
bzw. die mit dem Kunden separat getroffenen Vereinbarungen.
Die Preise sind bei Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Der Rechnungsbetrag muss vor dem ersten
Trainingstag auf dem STS-Konto verbucht sein. Ist dies durch kurzfristige Buchung/Beauftragung nicht mehr möglich, bringt der Teilnehmer den Rechnungsbetrag und die Rechnung zum Termin bitte mit. Die
Trainerin/der Trainer wird den Erhalt auf der Originalrechnung bestätigen.
Haftung
STS ersetzt bei einem von ihr zu vertretenden Sachschaden den Aufwand für die Wiederherstellung der Sachen
bis zu einem Betrag von 25.000 € je Schadensereignis.
Bei Verlust oder Beschädigung von Datenträgermaterial umfasst die Ersatzpflicht nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten.
Weitergehende als die in dieser Vereinbarung ausdrücklich genannten Schadens- oder
Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Ansprüche wegen Betriebsunterbrechung, entgangenem Gewinn, Verlust von Informationen und Daten oder Mangelfolgeschäden sind
ausgeschlossen, soweit nicht z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird.
Der Schadens- oder Aufwendungsersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch begrenzt auf
den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Nebenabreden, Gerichtsstand
Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
Gerichtsstand ist Mettmann.
Stand: 4.12.2014
Vertragsgegenstand Programmierung
§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über individuelle Layout- und
Programmierungsleistungen zwischen STS – Software Training Support (im Folgenden STS) und Auftraggebern bzw. Auftrag gebenden Unternehmen/Auftraggeberinnen (im Folgenden AG).
(2) Diese Bedingungen haben ausschließliche Geltung. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende
allgemeine Geschäftsbedingungen der AG werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, STS stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(3) Für Leistungen anderer Art (z. B. Schulungen oder Trainings) sind gesonderte Verträge zu schließen,
die eigenen Vertragsbedingungen unterliegen. Für derartige Verträge kommen diese Vertragsbedingungen nicht zur Anwendung.
§ 2 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
(1) Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist die Anpassung bzw. Erstellung der im individuellen Angebot
(inkl. etwaigen Pflichtenheft) benannten Dateien und Programmierungen durch STS auf die Bedürfnisse der AG. STS produziert auf Basis von Microsoft®-Standard-Programmen in der Programmiersprache Visual Basic
for Applications (VBA).
(2) Der Umfang der beauftragten Leistungen ergibt sich aus dem Angebot bzw. einem zwischen den Parteien
abgestimmten Pflichtenheft. Die Installation der von STS individuell angepassten Dateien kann auf Anforderung des Kunden sowohl per Fernzugriff über Datenverbindungen als auch vor Ort beim Kunden durchgeführt
werden. Diese Anforderung ist im Angebot enthalten bzw. zwischen den Parteien schriftlich zu vereinbaren.
(3) Für die Installation per Fernzugriff gelten besondere Anforderungen an die Hardware und Software der AG. Auf diese wird die AG vor Installation hingewiesen.
§ 3 Vertragsschluss
(1) STS stellt ihre Leistungen im Angebot und in einem etwaigen Pflichtenheft vor.
(2) Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung durch STS zustande.
§ 4 Freistellung gegenüber Dritten
Sollte es durch von der AG bereitgestellte Software/Programme von Drittanbietern zu einer Verletzung der
Rechte anderer Dritter kommen, so stellt die AG STS bereits jetzt von der Inanspruchnahme durch diese Dritten frei.
§ 5 Verzug
Mahnungen und Fristsetzungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
§ 6 Programm und Dokumentation
STS stellt der AG die individuellen Programmierungsleistungen als Quellcode zur Verfügung. Der Code wird
innerhalb der Anwendung fachmännisch dokumentiert. STS liefert der AG eine technische Dokumentation der Software-Produkte im MS-Word-Format.
§ 7Abnahme
(1) Abgeschlossene Werkleistungen müssen abgenommen werden.
(2) Die Abnahme erfolgt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
(a) STS teilt der AG die Abnahmebereitschaft der jeweiligen Leistung oder Teilleistung schriftlich mit.
(b) Unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Zeitraums von 7 Tagen ab Zugang der Mitteilung, führt
die AG eine Abnahmeprüfung durch (hierfür wird von STS ein Abnahme- und Prüfungsplan erstellt, wenn dieser im Angebot enthalten ist). Dieser Zeitraum kann zwischen den Parteien auch individuell anders bestimmt
werden.
(c) Nach erfolgreich durchgeführter Abnahmeprüfung hat die AG unverzüglich schriftlich die Abnahme zu
erklären. Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn die Leistung bzw. Teilleistungen in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllen.
(d) Die AG stellt die zur Durchführung der Abnahmeprüfung erforderlichen und im Abnahme- und Testplan
beschriebenen Voraussetzungen, insbesondere Daten, Arbeitsplätze, Geräte, u.a. zur Verfügung.
(e) Die AG ist verpflichtet, STS unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, wenn während der
Abnahmeprüfung Abweichungen gegenüber den vertraglich festgelegten Anforderungen bekannt werden.
(f) Festgestellte Fehler der abzunehmenden Leistung oder Teilleistung sind nach folgenden Fehlerklassen zu unterscheiden:
Fehlerklasse 1: Der Fehler führt dazu, dass das System insgesamt oder der abzunehmende Teil des Systems nicht genutzt werden kann.
Fehlerklasse 2: Der Fehler bedingt bei wichtigen Funktionen erhebliche Nutzungseinschränkungen, die nicht
für eine angemessene, der AG zumutbare Zeitdauer durch geeignete Maßnahmen umgangen werden können.
Fehlerklasse 3: Alle sonstigen Fehler.
(g) Die AG ist zu einer Verweigerung der Abnahme nur wegen Fehler der Fehlerklassen 1 und 2 berechtigt.
Fehler der Fehlerklasse 3 hindern die Abnahmefähigkeit der Leistung nicht, sondern sind im Rahmen der Mängelansprüche zu beheben. Sie werden in der schriftlichen Abnahmeerklärung als Mängel festgehalten.
(h) Am Ende der Abnahmeprüfung ist im Falle einer Abnahmeverweigerung von der AG ein schriftliches Protokoll
zu fertigen und von beiden Parteien zu unterzeichnen. Hierin sind die festgestellten Fehler (unterteilt nach Fehlerklassen) zu beschreiben und die Gründe der Abnahmeverweigerung aufzuführen.
(i) Scheitert die Abnahme, wird STS die abnahmehindernden Mängel unverzüglich beseitigen und die Leistungen erneut zur Abnahme bereitstellen.
(3) Wenn die AG nicht unverzüglich i.S.v. Abs.2 b) die Abnahme erklärt, kann ihr STS schriftlich eine Frist
von einer Woche zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn die AG innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert.
(4) Ist nach der Beschaffenheit der Leistung die Abnahme ausgeschlossen, so tritt an die Stelle der Abnahme die Erbringung der Leistung.
(5) STS ist berechtigt, Leistungen zurückzuhalten, wenn die AG mit der Abnahme von Leistungen oder
Teilleistungen oder Bezahlung abgenommener Leistungen in Verzug ist.
§ 8 Vergütung, Zahlung
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot.
(2) Die Vergütung ist nach abnahmereifer Fertigstellung und Eingang der von STS ausgestellten Rechnung bei der AG ohne Abzug zur Zahlung fällig.
§ 9 Haftung
(1) STS ersetzt bei einem von ihr zu vertretenden Sachschaden den Aufwand für die Wiederherstellung der
Sachen bis zu einem Betrag von 25.000 € je Schadensereignis.
(2) Bei Verlust oder Beschädigung von Datenträgermaterial umfasst die Ersatzpflicht nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten.
(3) Die AG hat ihre Datenbestände vor Installation der von STS gelieferten Softwareprodukte zu sichern. STS
betreibt selbst für alle Produktfortschrittsstände Datensicherungen.
(4) Bei Installation der gelieferten Softwareprodukte führt die AG eine Virenkontrolle durch. STS selbst hat eine Virenkontrolle vor Lieferung durchgeführt.
(5) Weitergehende als die in dieser Vereinbarung ausdrücklich genannten Schadens- oder
Aufwendungsersatzansprüche der AG, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Ansprüche wegen Betriebsunterbrechung, entgangenem Gewinn, Verlust von Informationen und Daten oder Mangelfolgeschäden sind
ausgeschlossen, soweit nicht z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der
Schadens- oder Aufwendungsersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil der AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 10 Haftungsausschluss
(1) Werden die von STS gelieferten Software-Produkte durch die AG und deren Mitarbeiter und/oder
Dienstleister verändert, sei es an dem Layout, den Text-Bestandteilen oder am VBA-Code, endet die Haftung von STS. Dies gilt auch für Bedienungsfehler durch Änderungen der AG an der Dokumentation der
Software-Produkte.
(2) Wechselt die AG die Software-Version, ist davon auszugehen, dass die von STS gelieferten
Software-Produkte nicht unverändert weiter genutzt werden können, sondern möglicherweise einer Anpassung bedürfen. Diese Anpassungen sind durch Weiterentwicklungen der Firma Microsoft bewirkt.
§ 11 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund
– beträgt ein Jahr. Verkürzt wird dies Frist durch Vorgänge entsprechend § 10 – Haftungsausschluss.
(2) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit der Abnahme.
(3) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den
Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
(4) Die verstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.
(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil der AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 12 Geheimhaltung
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils
anderen Vertragspartner zugehenden oder bekanntwerdenden Gegenstände (z.B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als
vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und
sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zugehende oder bekanntwerdende Gegenstände nur den Mitarbeitern
und sonstigen Dritten zugänglich zu machen, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen und diese Personen auf die Geheimhaltung der Gegenstände zu verpflichten.
§ 13 Rücktritt
Die AG kann vor Beginn der Leistungen durch STS jederzeit vom Vertrag schriftlich zurücktreten. Hierzu genügt ein formlose E-Mail.
(1) Tritt zu einem späteren Zeitpunkt die AG vom Auftrag zurück, sind die bis dahin geleisteten Arbeiten
abzurechnen entsprechend dem tatsächlichen Zeitaufwand. Hierzu gehören auch Beratungsleistungen per Telefon- E.Mail und/oder vor Ort, die im Angebot enthalten sind und von STS geleistet wurden.
(2) Mit der AG wird abgestimmt, ob eine Auslieferung der bis dahin entstandenen Dokumente gefordert wird.
Die Lieferung wird per E-Mail durchgeführt. Eine Installation der Dateien und etwaige Einweisung zur Nutzung der Dateien erfolgt nicht, da das Produkt nicht fertiggestellt ist.
(3) Eine Haftung (siehe § 9 dieser AGB) für die unfertigen Dokumente besteht nicht.
§ 14 geltendes Recht, Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Mettmann.
§ 15 Schlichtungsstelle
Bei Meinungsverschiedenheiten ist ein Schlichtungsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, eine
interessengerechte und faire Vereinbarung im Wege einer Mediation mit Unterstützung eines neutralen Schlichters unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, rechtlichen, persönlichen und sozialen Gegebenheiten
zu erarbeiten. Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden vor Einschaltung der Gerichte nach der Schlichtungsordnung der Institution der
Industrie- und Handelskammer Düsseldorf geschlichtet.
§ 16 Schlussbestimmungen, Vollständigkeit
(1) Auftragsänderungen oder -ergänzungen sind schriftlich zu vereinbaren und können ein Nachtragsangebot notwendig machen.
(2) Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehen zwischen STS und der AG keine weiteren mündlichen oder
schriftlichen Vereinbarungen oder Absprachen, die diesen Vertrag oder einen in diesem geregelten Vertragsgegenstand betreffen.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: 14. August 2017
Verbraucherschutz und Datenschutz
Gemäß EU-Verordnung Nr. 524/201, ist bei Reklamationen die Online-Schlichtungsstelle (OS-Plattform) der EU anzurufen: http://ec.europa.eu/consumers/odr/ (statt Klage vor Gericht zu erheben).
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